--Über uns--Statuten--


Statuten

Diese Statuten wurden durch die Mitgliederversammlung des Gründervereins Holenacker am 2. Mai 1986 beschlossen und ersetzen diejenigen vom 16. Juni 1982. Satutenänderung am 27. März 1992

Art. 1 Name

Unter dem Namen "Quartierverein Holenacker" (nachstehend Verein genannt) besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff ZGB mit Sitz in Bern. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

Art. 2 Zweck

Der Verein setzt sich zum Ziel:

  • die zwischenmenschlichen Beziehungen im Holenackerquartier und die Kontakte zu den umliegenden Quartieren zu fördern,
  • die Interessen der Quartierbevölkerung zu wahren, insbesondere im Hinblick auf den Erhalt und die Mehrung der Wohn- und Lebensqualität; dies durch Mitsprache in der Quartierplanung (betr. Grünflächen, Kinderspielplätzen usw.), in Bau-, Verkehrs-, Energie- sowie Umweltschutzfragen, bei der Erhaltung von Naherholungsgebieten usw.,
  • das Freizeithaus (FZH) zu betreiben. 1)

Der Verein kann sich andern Organisationen mit ähnlicher Zielsetzung anschliessen.

Art. 3 Mitgliedschaft / Aufnahme

Als Mitglieder können natürliche und juristische Personen aufgenommen werden, die mit dem Holenackerquartier in Beziehung stehen. Zuständig ist der Vorstand. Die Mitgliedschaft ist natürlichen Personen ab dem 16. Lebensjahr möglich. Mit der Bezahlung des Beitrages geniessen die Mitglieder:

  • das Stimm und Wahlrecht in Vereinsangelegenheiten,
  • das Recht auf Wahl in die Vereinsorgane und
  • Mietvergünstigungen bei den Gemeinschaftsanlagen.

Art. 4 Austritt

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit auf Ende des Vereinsjahres möglich. Erfolgt der Austritt vor der ordentlichen Mitgliederversammlung, entfällt der Mitgliederbeitrag für das laufende Vereinsjahr. Das Vereinsjahr fällt mit dem Kalenderjahr zusammen.

Art. 5 Ausschluss

Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen, das Ansehen des Vereins schädigt oder aus dem Quartier wegzieht und den Jahresbeitrag nicht bezahlt hat. Zuständig ist der Vorstand. Der Beschluss ist dem Betroffenen schriftlich, unter Hinweis darauf, dass er innert 30 Tagen seit Erhalt der Mitteilung an die Mitgliederversammlung rekurrieren kann.

Art. 6 Mitgliederversammlung

Das oberste Organ ist die Mitgliederversammlung, zu der die Mitglieder mindestens 20 Tage zuvor durch den Vorstand persönlich einzuladen sind. Die Geschäfte der ordentlichen Mitgliederversammlung sind:

  • Entgegennahme des Jahresberichtes
  • Genehmigung der Jahresrechnung
  • Genehmigung des Budgets
  • Festlegung von allfälligen ausserordentlichen Mitgliederbeiträgen
  • änderung der Statuten
  • Wahl des Präsidenten, des Vizepräsidenten, des Vorstandes und zweier Revisoren für die Dauer von 2 Jahren; Wiederwahl ist möglich.
  • Nachträgliche Bestätigungswahl von Angestellten
  • Festlegung der Grundsätze für den Betrieb des Freizeithauses
  • Entgegennahme von Mitgliederanträgen (z.B. Bildung von Arbeitsgruppen).

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Trimester des Vereinsjahres statt. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit einberufen werden. Ein fünftel der Mitglieder, oder die Revisoren können Einberufung verlangen. Anträge zu Handen der Mitgliederversammlung sind bis 10 Tage zuvor dem Vorstand einzureichen. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. über die Versammlungen ist ein Verhandlungsprotokoll zu führen. Statutenänderungen werden mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen.

1) Die Benützung des FZH wird in einem besonderen Reglement festgelegt.

Art. 7 Vorstand

Der Vorstand setzt sich aus fünf bis elf Mitgliedern zusammen. Die Mehrheit der Mitglieder muss im Holenackerquartier wohnen. Der/die Beauftragte/r für Quartierarbeit ist von Amtes wegen Beisitzer/in ohne Stimm und Wahlrecht. Die Geschäfte des Vorstandes sind:

  • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  • Mitbestimmung beim Arbeitsverhältnis der ständigen Angestellten
  • Betriebsführung des FZH
  • Aufstellen des Budgets
  • Vertretung des Vereins nach aussen
  • Bildung von Arbeitsgruppen
  • Besorgung der laufenden Geschäfte
  • Verwaltung des Vereinsvermögens
  • Vorbereitung und Durchführung der Mitgliederversammlungen
  • Vorbereitung und Durchführung von Bewohnerversammlungen
  • Abschluss von Miet- und Benützungsverträgen für das FZH.

Der Vorstand konstituiert sich selbst (mit Ausnahme der Wahl von Präsident und Vizepräsident). Er wird mindestens halbjährlich einberufen, oder wenn drei Vorstandsmitglieder oder eine Arbeitsgruppe es verlangen. Der Vorstand tagt nicht öffentlich. Es ist ein Beschlussprotokoll zu führen.

Art. 8 Arbeitsgruppen

Für die Bearbeitung besonderer Aufgaben können Arbeitsgruppen gebildet werden. Sie bestehen in der Regel aus Vereinsmitgliedern, doch können auch andere Personen beigezogen werden. Den Arbeitsgruppen gehören je mindestens ein Vorstandsmitglied an. Sie konstituieren sich selbst. Sie sind in ihrer Tätigkeit dem Vorstand gegenüber verantwortlich. Werden einer Arbeitsgruppe bestimmte Aufgaben wie z.B. die Führung des Freizeithauses übertragen, so regelt der Vorstand mit der Arbeitsgruppe in einem besonderen Reglement deren Aufgaben und Kompetenzen.

Art. 9 Freizeit und Hobbygruppen

Der Verein fördert im Rahmen seiner Möglichkeiten das Zustandekommen von Freizeit und Hobbygruppen. Solchen Gruppen ist die Benützung der zur Verfügung stehenden Räume und Einrichtungen zu ermöglichen. Freizeit und Hobbygruppen haben keinen Anspruch auf Vertretung im Vorstand.

Art. 10 Ordentliche Mitgliederbeiträge

Die ordentlichen Mitgliederbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung beschlossen (Genehmigung des Budgets). Mitgliederkategorien sind:

  • Personen unter 20 Jahren, und AHV/IV Bezüger/innen
  • Einzelpersonen
  • Familien (mit max. 2 Stimmen)
  • Juristische Personen

Die Bezahlung des Mitgliederbeitrages hat spätestens drei Monate nach Rechnungsstellung zu erfolgen. Zahlt ein Mitglied nach zweimaliger Mahnung nicht, kann es gemäss Artikel 5 aus dem Verein ausgeschlossen werden. In begründeten Ausnahmefällen, insbesondere in Härtefällen, kann der Vorstand ordentliche Mitgliederbeiträge ganz oder teilweise erlassen.

Art. 11 Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur dessen Vermögen. Jede persönliche Haftung ist ausgeschlossen. Rechtsverbindliche Unterschrift führen die Inhaberinnen und Inhaber des Präsidium und Vizepräsidiums gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes.

Art. 12 Auflösung

Für die Auflösung des Vereins ist eine Zweidrittelsmehrheit sämtlicher Mitglieder erforderlich. Kommt eine Zweidrittelsmehrheit nicht zustande, kann eine zweite Versammlung mit Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung frühstens einen Monat nach der ersten Versammlung beschliessen. Das Vermögen ist der "Vereinigung Berner Gemeinschaftszentren (VBG)" oder, wenn diese nicht mehr besteht, der Einwohnergemeinde Bern für einen ähnlichen Zweck zu übergeben.

Bern, den 17. März 1992

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